1 Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Designleistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
2.2 Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es wurde vertraglich eine andere Vereinbarung getroffen.
3 Liefertermin
3.1 Sollen die Leistungen unmittelbar aufgrund von Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers (Exposés, Drehbücher, Treatments, etc.) erbracht werden, so hat der Auftraggeber diese Informationen unverzüglich nach Vertragsschluß zur Verfügung zu stellen, soweit hierfür nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wurde. Verzögerungen führen zur Unwirksamkeit der Terminvereinbarungen für die Fertigstellung.
3.2 Die Lieferung der vereinbarten Leistung erfolgt spätestens zu den im Angebot genannten Terminen. Diese Termine sind jedoch nur bindend, sofern der Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Informationen seinerzeit termingerecht zur Verfügung stellt und seinen Mitwirkungspflichten im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
3.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikation, etc.) sind vom Designer nicht zu vertreten und berechtigen zu einer Terminverschiebung um die Dauer der Behinderung.
3.4 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers entstehen oder ihre Ursache in fehlenden oder fehlerhaften Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers haben, sind vom Designer ebenfalls nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug. Daraus resultierender Mehraufwand kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
4 Urheberrecht und Nutzungsrechte
4.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
4.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
4.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4.5 Über den Umfang der Nutzung steht Torsten Becker ein Auskunftsanspruch zu. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von Torsten Becker und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
4.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
4.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5 Namensnennungspflicht
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken, oder bei online-Nutzung an entsprechender Stelle, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
6 Vergütung
6.1 Sämtliche Leistungen, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung Sonder- und/oder Mehrleistungen des Designers, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
6.2 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
6.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
6.4 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
6.5 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
7 Fälligkeit der Vergütung, Stornierung
7.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.3 Der Designer hat das Recht zur Kündigung des Vertrages, wenn der Auftraggeber trotz mindestens zweimaliger Aufforderung unter Setzung einer Frist die von ihm zu beschaffenden Materialien, Unterlagen oder Informationen nicht liefert oder notwendige Rechte nicht verschafft, oder wenn der Auftraggeber mit den Zahlungen in Verzug gerät.
7.4 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
7.5 Bei Stornierung wird die bis zum Abbruch erbrachte Leistung in Rechnung gestellt. Für die verbleibende, noch nicht erbrachte Leistung, wird eine Stornogebühr von 13% erhoben.
8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
8.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
8.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
8.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
8.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Photos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftrag-geber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
9 Eigentum an Entwürfen und Daten
9.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
9.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
9.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
9.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
9.5 Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
9.6 Die Versendung sämtlicher oben genannter Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
10 Beleg
Der Designer ist berechtigt, die entstandenen Ergebnisse der Produktion, vollständig oder in Teilen, spätestens ab Veröffentlichung, als Referenz zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden und dabei den Namen des Auftraggebers zu nennen sowie dessen Firmensignet zu zeigen. Dies gilt auch für den Namen des Hauptauftraggebers bei Aufträgen über Mittler und Agenturen.
11 Haftung
11.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
11.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
11.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
11.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
11.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
11.8 Bedingt durch die Vielzahl an technischen Normen, Dateiformaten, Telekommunikationsbandbreiten, Konfigurationen und Herstellern von Trägermedien, Abspielgeräten, Internet-Plattformen, Hostings, Codecs etc. ist nicht auszuschließen, daß es zu Störungen bei der Wiedergabe von Filmdateien kommen kann. Dafür wird vom Designer keine Haftung übernommen.
11.9 Der Designer haftet nicht für Störungen und Ausfälle von Leistungen infolge höherer Gewalt oder von anderen durch den Designer nicht abwendbaren Umständen, wie z.B. Störungen der Telekommunikation oder von Leitungen im Internet.
12 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.2 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
13 Schlußbestimmungen
13.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dresden.
13.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.